Corona-Virus: Verboten und erlaubt
Bund und Länder wollen die Ausbreitung des Corona-Virus mit weiteren Beschränkungen verlangsamen. Hier finden Sie eine Auflistung, was verboten und was erlaubt ist.
Für den Publikumsverkehr geschlossen sind Bars, Clubs, Kulturzentren, Discotheken, Kneipen, Restaurants, Speisegaststätten, Imbisse, Mensen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Zoos, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen, Einzelhandelsgeschäfte für den nicht täglichen Bedarf.
Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und anderen Bildungseinrichtungen, Gemeindezentren, in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Gebäuden anderer Glaubensgemeinschaften sowie alle öffentlichen Veranstaltungen.
Geschlossen sind Schulen, Kindertagesstätten, Dorfgemeinschaftshäuser und Einrichtungen der Tagespflege.
Ein Besuchsverbot gilt für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichtungen.
Geschlossen sind Frisörgeschäfte, Tattoo-Studios, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Physiotherapiepraxen, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt. Weiter offen sind Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reinigungen, Zeitungsverkauf und Waschsalons. Abhol- und Lieferdienste (telefonische oder elektronische Bestellung) für den Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf sowie gastronomische Lieferdienste bleiben geöffnet. Der Verzehr ist jedoch innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.